Die druck.at Druck- und Handelsgesellschaft mbH auf meine-rueckwand (nachfolgend „Verkäufer“) garantiert dem Endkunden (nachfolgend „Kunde“) nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen, dass die an den Kunden in der EU (räumlicher Geltungsbereich) gelieferte Rückwand (nachfolgend „Produkt“) innerhalb eines Zeitraums von 30 Monaten bzw. 2,5 Jahren ab erster Auslieferung (Garantiefrist) frei von Material- oder Verarbeitungsfehlern sein wird. Die Garantie gilt nur soweit der Kunde ein Verbraucher (d.h. unter anderem eine natürliche Person, für die das Rechtsgeschäft nicht zum Betrieb ihres Unternehmens gehört) ist. Die Garantie ist nicht an Dritte übertragbar.
Etwaige Fehler wird der Verkäufer nach eigenem Ermessen auf seine Kosten durch Reparatur oder Lieferung neuer oder generalüberholter Teile oder Ersatz mit einem vergleichbaren Produkt oder Erstattung beheben. Eine Erstattung kann auch in Form einer Teilerstattung erfolgen. Die Garantie erstreckt sich nicht auf Zubehör. Die Wahl obliegt dem Verkäufer. Sonstige Ansprüche des Kunden gegen den Verkäufer, insb. auf Schadensersatz, sind ausgeschlossen. Die vertraglichen oder gesetzlichen Rechte des Kunden gegenüber dem Verkäufer werden jedoch durch diese Garantie nicht berührt.
Ansprüche aus dieser Garantie bestehen nur, wenn nachweislich
Ansprüche aus der Garantie können nur durch Anzeige in Textform an den Verkäufer unter Vorlage der Rechnung mit Kaufdatum, sowie Fotos des Fehlers, die eine Bewertung zu lassen, innerhalb einer Ausschlussfrist von zwei Monaten nach Eintritt des Garantiefalles oder bei nicht sofort erkennbaren Fehlern innerhalb von zwei Monaten nach ihrer Entdeckung geltend gemacht werden.
Werden Garantieansprüche geltend gemacht und stellt sich bei der Prüfung des Produkts durch den Verkäufer oder den zuständigen Kundendienst heraus, dass kein Fehler vorgelegen hat oder der Garantieanspruch aus einem der oben genannten Gründe nicht besteht, ist der Verkäufer berechtigt, eine angemessene Service-Gebühr zu erheben. Dies gilt nicht, wenn der Kunde nachweist, dass er den Umständen nach nicht erkennen konnte, dass der Garantieanspruch nicht bestand.
Es handelt sich um eine freiwillige Händlergarantie.
Diese Garantie unterliegt dem Recht der Republik Österreich.